Für Unternehmen bzw. Arbeitgeber! Bilanzberührung von Direktversicherung(bAV)?
Um nicht direkt aus dem Handelsgesetzbuch zu zitieren, ziehen wir die sehr gute Erläuterung des Instituts der Deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW) zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz zu Rate. Dort wird im Schreiben des Hauptfachausschusses HFA 30 alles Wissenswerte zur Bilanzierung wiedergegeben. Zum Bilanzstichtag ist daher der aktuelle Wert des arbeitsrechtlichen Versprechens durch einen (pensionsmathematischen) Sachverständigen – einem sog. Aktuar – als der sog. „notwendige Erfüllungsbetrag“ nach Vorgaben des Handelsgesetzbuches zu ermitteln. Dieser Wert beschreibt also die aktuelle Schuld des Arbeitgebers durch sein Versorgungsversprechen an den Mitarbeiter (oder sich selbst). Ihm gegenüber zu stellen ist bei mittelbaren Durchführungswegen der aktuelle Zeitwert der Versorgungseinrichtung, bei Direktversicherungen bspw. das Deckungskapital aus der aktuellen Standmitteilung.“ weiter zum ganzen Artikel(DeutscherArbeitgeberVerband)
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